Aktuelle Einspeisevergütung

0,2443 € / kWh

Finanzamt

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, verkauft den Strom ganz oder teilweise an den örtlichen Energieversorger.

Für jede Kilowattstunde (Kwh), die so in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, zahlt der Energieversorger einen Festpreis.

Dieser Festpreis ist für per Gesetz für 20 Jahre garantiert.

Steuerlich wird eine Fotovoltaikanlage grundsätzlich als unternehmerische Tätigkeit eingestuft, auch wenn teilweise der Solarstrom in den eigenen Haushalt oder an Verbraucher, die in unmittelbarer Nähe sind, fliest.

Die aus dem Verkauf des Stroms erzielten Einnahmen zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und werden zu den anderen Einkünften hinzugerechnet.

 

Mehrwertsteuer

Da der Photovoltaikstromerzeuger den erzeugten Strom verkauft und Gewinnabsicht besteht, wird er beim Finanzamt behandelt wie eine Firma. Er ist vorsteuerabzugsberechtigt und erhält die gezahlte Umsatzsteuer (zur Zeit 19%) auf den Erwerb und die Wartung seiner Anlage zurück. Im Gegenzug muss er seinerseits auf die Einspeisevergütung die zur Zeit geltende Umsatzsteuer (19%) erheben und diese an das Finanzamt abführen.

Da ein Kleinunternehmen vorliegt, und in der Regel der Umsatz weniger als 50.000 Euro beträgt sind diese Unternehmen von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

Das heißt der Kleinunternehmer bekommt die bezahlte Umsatzsteuer nicht erstattet und bekommt vom Energieversorger auch nicht die Umsatzsteuer aus dem Stromverkauf bezahlt. Von dieser Regelung lässt er sich vom Finanzamt aber befreien. Das heißt er wird dann wie ein normaler Unternehmer behandelt. Er muss dem Energieversorger die Umsatzsteuer von 19% berechnen, die an das Finanzamt abgeführt werden muss und bekommt die Umsatzsteuer die er an den Installateur bezahlt hat erstattet. Er kann für alle Anschaffungen, die in zusammenhang mit der Solarstromanlage stehen die Mehrwertsteuer geltend machen. Für Anschaffungen, Wartungen usw. Natürlich mindern diese Kosten auch das zu versteuernde Einkommen.

Auch wenn er teilweise Strom selbstverbraucht, wird er umsatzsteuerlich so behandelt als wenn er den gesamten Strom verkauft hätte.

 

Einkommensteuer

Wie auf alle Einnahmen (z.B. Mieteinnahmen) müssen auch auf die Einnahmen der Photovoltaikanlage Steuern gezahlt werden. Von den Einnahmen können allerdings die Ausgaben abgezogen werden. Ausgaben können sein:

  • Planungskosten
  • Anschaffungskosten
  • Wartungskosten
  • Reparaturkosten
  • Versicherungskosten
  • Kreditzinsen
  • Beiträge zu Vereinen und Kammern
  • Abschreibungen

Abschreibungen werden von den zu versteuernden Einkünften abgezogen. Senken also das zu versteuernde Einkommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anlage finanziert wird oder ob vorhandenes Geld verwendet wird.

Zur Zeit gibt es verschiedene Abschreibungsmethoden.

Z.B. die Anlage kostet 30.000 Euro. In Klammer das Jahr der Abschreibung und die Höhe in Euro.

 

- 20 Jahre lang, 5 % linear von den Baukosten der Anlage (jedes Jahr vermindert sich das zu versteuernde Einkommen um 1.500 Euro)

- zusätzlich kann einmalig 20 % abgeschrieben werden. (jedes Jahr als 1.500 Euro und einmalig 6.000 Euro)

 

-bis zu 40 % auf einmal für das rückliegende Jahr (Investitionsabzug) einmalig also, 2009 12.000 Euro, den Rest von 60 % verteilt auf die nächsten 20 Jahre.

hier bitte Ihren Steuerberater fragen, da es nicht bei jedem möglich ist.

 

- Jahre degressiv mit 12,5 %. Degressiv heißt immer vom Restwert. (2009 3.750 Euro, 2010 3.281 Euro, 2011 2.871 Euro und so weiter).

Hier wird also in den Anfangsjahren viel abgeschrieben, senkt das zu versteuernde Einkommen in den ersten Jahren mehr. Nach 8 Jahren wird umgestellt auf lineare Abschreibung.

 

Auch wenn er teilweise den Strom selbst verbraucht, wird er so behandelt als wenn er alles an den Energieversorger verkauft hätte.

 

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