Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Für alle unsere Angebote und Leistungen sowie für Montagen, Reparaturen, Wartungen und Beratungsleistungen oder sonstige vertragliche Leistungen, soweit im Einzelfall zusätzlich vereinbart, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen.

1.2. Einkaufsbedingungen des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

1.3. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.4. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.5. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Umfang der Lieferpflichten

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich im Wege einer Auftragsbestätigung bestätigt sind. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung; auf einen Lieferzeitpunkt bezogene Lieferfristen bzw. Ausführungsfristen beginnen erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden zu laufen.

2.2. Bei den zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben und Gewichtsangaben kann es unter Umständen zu Abweichungen kommen, für die wir nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.

2.3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

2.4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

2.5. Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Der Käufer hat die Lieferung bei Annahme auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen.

2.6. Werden von uns gegenüber dem Kunden bereits bestätigte Aufträge storniert oder erheblich geändert, sind Stornierungskosten in Höhe von 5% der Brutto-Auftragssumme fällig.

2.7. Bei Vereinbarung der Zahlung per Vorkasse und Zahlungsverzug von einer Woche nach Fristsetzung haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

2.8. Grundlose Rücksendungen von Ware werden nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns akzeptiert und bei einem Netto-Warenwert über € 50,-. Wir erheben eine Rücknahmegebühr in Höhe von 10% des Netto-Warenwertes, mindestens € 50,-. Die Transportkosten trägt der Kunde. Die zurückgesandte Ware wird nur dann angenommen, wenn diese originalverpackt, unbeschädigt und ungebraucht ist. Eine Rücknahme von Sonderartikeln und Spezialanfertigungen ist ausgeschlossen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Unsere Rechnungen sind sofort innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig. Der Eintritt des Zahlungsverzuges erfolgt damit automatisch nach sieben Tagen, gerechnet ab dem Zugang der Rechnung beim Kunden, ohne dass es einer gesonderten Mahnung des Auftragnehmer an den Schuldner bedarf. Rechnungen für werkvertragliche Leistungen unsererseits sind sofort nach Abnahme unserer Leistungen durch den Kunden zur Zahlung fällig. Unsere Leistung gilt als abgenommen, wenn wir dem Auftraggeber / Schuldner den Abschluss der Arbeiten mitgeteilt haben und dieser nicht binnen einer Frist von sieben Werktagen durch Vornahme einer förmlichen Abnahme von uns  verlangt.

3.2. Für Verzugszinsen werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB bei Kaufleuten und bei Verbraucherkäufen berechnet. Dies gilt auch im Eventualfall einer Stundung der Zahlung.

3.3. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. Beantragung eines Zahlungsaufschubs, Nichteinlösung eines Schecks, Beantragung eines Vergleichs, Zahlungseinstellung) werden sämtliche Forderungen fällig. Wir sind dann ferner berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlosen Bezahlung zurückzustellen und/oder nur gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten auszuführen. Wir sind weiterhin berechtigt, gelieferte Waren auf Kosten des Käufers zurückzuholen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3.4. Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche sind ausgeschlossen.

3.5. Bei Erstlieferung behalten wir uns das Recht auf Vorkasse vor.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch bis zur Einlösung von Schecks – unser Eigentum.

4.2. Wird von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

4.3. Wiederverkäufern ist der Verkauf unserer Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerungen der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist nur solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.

4.4. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort anzuzeigen. Die Vereinbarung von Abtretungsverboten ist dem Käufer untersagt.

4.5. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

5. Lieferfristen, Gefahrtragung

5.1. Sind wir durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder unvorhergesehener Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten – gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten – wie, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung und nicht richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlängert sich die Lieferfrist – auch während eines bestehenden Lieferverzuges – in angemessener Weise. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 2.3 bleibt hiervon unberührt.

5.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Engpässe und Verzögerungen, welche auf den Hersteller zurückgehen, sind von uns nicht zu vertreten.

5.3. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Für Beschädigungen während des Versandes haften wir nur, wenn wir ausdrücklich den Versand auf eigene Gefahr übernommen haben. Bruchversicherung wird von uns nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn wir Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Weitere Verpflichtungen werden von uns insoweit nicht übernommen. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden unsere Lieferungen unversichert versandt.

5.4. Kommen wir in Verzug, kann der Käufer – auch wenn er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – keine Entschädigung für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

5.5. Sowohl Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung, als auch sonstige Schadenersatzansprüche, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.6. Der Käufer ist verpflichtet, auf ein Verlangen unsererseits innerhalb einer angemessenen Zeit zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

5.7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 2,5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5.8. Die Auslieferung der Ware und die Montage erfolgt durch unsere eigenen Mitarbeiter oder – nach unserer Wahl – Mitarbeiter eines beauftragten Unternehmens (Spedition / Subunternehmer).

5.9. Die für die beauftragte Anlage benötigten Module können dem Kunden vorab geliefert werden. Der Kunde ist verpflichtet diese ordnungsgemäß und geschützt vor Diebstahl und Beschädigungen zu lagern (z.B. Garage / Keller). Für einen Verlust oder die Beschädigung von Modulen, die von uns oder in unserem Auftrage vorab an der Baustelle bereitgestellt worden sind, haften wir nicht. Sollte dem Kunden eine sichere Lagerung nicht möglich sein, ist uns dies vom Kunden nach Zugang der Auftragsbestätigung unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall erfolgt eine Lieferung der Module zum Tag des Montagebeginns. Die Mehrkosten für diese taggenaue Lieferung trägt der Kunde.

5.10. Der Käufer ist verpflichtet unseren Mitarbeitern zum vereinbarten Liefertermin Zugang zu den für die Installation notwendigen Bereichen zu gewähren.

6. Gewährleistung

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

6.1.  Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung im Angebot als vereinbart. Eine Garantie der Beschaffenheit der Ware oder für die Dauer der Beschaffenheit geben wir nicht.

6.2. Nach unserer Wahl sind mangelhafte Lieferungen oder Teile davon nachzubessern oder neu zu liefern, wenn der Sachmangel innerhalb einer Frist von 12 Monaten seit Lieferung geltend gemacht wurde und sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

6.3. Die Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Verjährungsfristen normieren sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

6.4. Sachmängel sind uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, das heißt spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware. Spätere Mängelanzeigen werden nicht anerkannt.

6.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen oder nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, bestehen für diese und die daraus resultierenden Schäden ebenfalls keine Mängelansprüche. Beschädigungen an der Dacheindeckung des Installationsobjekts stellen keinen Gewährleistungsanspruch seitens des Auftraggebers / Eigentümer dar, wenn sich diese Beschädigungen als notwendige Folgen der fachgerechten Installationsarbeiten darstellen und dicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen; in diesen Fällen haften wir nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt für Beschädigungen an der Bausubstanz des Installationsobjekts, die durch die Herstellung für notwendigen Wanddurchführungen etc. entstehen.

6.6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen seitens des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Käufer zu fordern.

6.7. Rückgriffe des Käufers gegen den Lieferer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

6.8. Eine Haftung unsererseits für Montage- oder Reparaturarbeiten ist ausgeschlossen, wenn die Installationsbetriebe die Ware selbständig von uns beziehen und daher keine Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 434 Abs. 2 BGB sind.

6.9. Garantieangaben und Garantiebedingungen sind reine Herstellerangaben, für die wir keine Haftung übernehmen. In einem Garantiefall kann der Hersteller nach Wahl Ersatz leisten oder nachbessern. Wir übernehmen keine Haftung für Aufwendungen, insbesondere für Montage- und Reisekosten etc., die im Zusammenhang mit der Herstellerhaftung stehen. Unsere eigenen Garantieansprüche gegen Hersteller und Lieferanten treten wir auf Anforderung des Kunden an diesen ab.

6.10. Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungspflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten – und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen – haften wir oder unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bei unserer Firmenleitung oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit vor oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen gesetzlich nicht zulässig. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind Schadenersatzansprüche ebenfalls ausgeschlossen, wenn es nicht gerade Sinn und Zweck der Zusicherung war, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.

6.11. Der Kunde hat sich im Falle eines uns erteilten und bestätigen Auftrages für Montagen, Reparaturen und Wartungen von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihm eine ausreichende Anzahl von Dachziegeln als Ersatzstücke zu Verfügung steht, die nach ihrer Art und Güte geeignet sind, bei der Montage, Reparaturen und Wartungen von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen beschädigte Ziegeln oder sonstige Bestandteile der Dacheindeckung zu ersetzen. Der Kunde ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, daß die Eindeckung seines Dachs etc. geeignet ist, den mit der Montage, der Reparatur und der Wartung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen notwendig einhergehenden mechanischen Beanspruchung standhalten und nicht beschädigt werden; wir haften insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.12. Weitergehendere oder andere als die unter Ziffer 6. geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7. Allgemeine Haftung

7.1. Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall grober Fahrlässigkeit haften wir für den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch in Höhe von 2,5 % unseres Verkaufspreises, soweit nicht im Einzelfall ein höherer Schaden nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Unberührt bleibt die Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Ebenfalls unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für sonstige Personenschäden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

7.2. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadenersatzanspruch des Käufers beschränkt sich auf 2,5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in den zweckdienlichen Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eine zwingende Haftung gegeben ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

7.3. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer erhält von diesem Rücktrittsrecht unverzüglich Kenntnis, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

7.4. Wir sind ist lediglich Zwischenhändler und nicht Hersteller, so dass eine Haftung für Verpackungsmaterial nach der Verpackungsverordnung, insbesondere eine Entsorgungsverpflichtung, nicht besteht bzw. dahingehende Entsorgungsverpflichtungen ohnehin mit Zahlung des Kaufpreises gegenüber der Herstellerin abgegolten sind.

7.5. Alle Angaben durch uns zur Planung einer Anlage sind lediglich als Empfehlungen zu verstehen, für deren Richtigkeit und Umsetzbarkeit wir keine Haftung übernehmen. Dies betrifft zum einen technische Angaben zu den Produkten, die uns lediglich vom Hersteller an den Kunden weitergeleitet werden, so dass für die Richtigkeit dieser Angaben eine Haftung unsererseits nicht besteht. Zum anderen sind Vorschläge unsererseits zum Einsatz bestimmter Produkte oder zur Kombination verschiedener Produkte vom Kunden eigenverantwortlich technisch zu prüfen. Ansprüche jeder Art, insbesondere Schadenersatzansprüche, die aus einer Inkompatibilität der vom Kunden eigenverantwortlich
gewählten Produktzusammenstellung resultieren, sind vollständig ausgeschlossen.

8. Preise

8.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der Verpackungskosten sowie der Transportkosten ab Werk/Lager.

8.2. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, trägt der Käufer neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z. B. Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

8.3. Zahlungen sind frei Zahlstelle unseres Betriebssitzes in Herxheim bei Landau / Pfalz zu leisten.

8.4. Preisänderungen ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers bleiben vorbehalten. Preisberichtigungen aufgrund von Irrtümern sowohl auf den Rechnungen als auch auf Preislisten, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen und Angeboten bleiben dem Verkäufer ebenfalls vorbehalten.

9. Widerrufsrecht des Kunden (Verbrauchers) bei Fernabsatzverträgen

9.1. Ist der Kunde Verbraucher und ist der zwischen uns und dem Verbraucher zustandegekommene Vertrag durch den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln - Fernkommunikationsmittel sind nach § 312 b II BGB Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste - abgeschlossen worden und wird dem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

9.2. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft uns die Beweislast.

9.3. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von 9.1. erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in 76863 Herxheim bei Landau / Pfalz.

10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten der Sitz unserer Gesellschaft in Herxheim bei Landau / Pfalz. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

10.3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den nationalen Warenkauf (CISG), soweit auf beiden Seiten des Vertragsverhältnisses Kaufleute stehen.

10.4. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der AGBs unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der mangelhaften Regelung am nächsten kommt und einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.

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laut "Die Rheinpfalz" vom 10.11.2012 hat Deutschland so viel Strom ins Ausland exportiert wie noch nie. Es wurden 12,4 Terawattstunden von August 11 bis August 12 ans Ausland verkauft. Obwohl mehrere Atomkraftwerke abgeschaltet sind. Die Preise sind an der Strombörse wegen der stark gestiegenen Erzeugung aus Wind und Sonne in den vergangenen Jahren deutlich gesunken. Leider geben die großen Energieversorger die gesunkenen Preise an die Verbraucher nicht weiter. In der gleichen Ausgabe der Rheinpfalz war zu lesen, dass der Energieversorger EnbW aus Karlsruhe im Jahr 2012 rund 2 Milliarden Euro Gewinn erzielen wird.

Die RWE, die über 26 % Anteile an den Pfalzwerken hat, hat 2012 einen Gewinn von ca. 9,3 Milliarden Euro erzielt.

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